- Vorpfändung
- Vorpfändung,1) Bergbau: das Absichern der Firste und der Stöße in nicht standfestem Gebirge zur Sicherung des Arbeitsortes bis zum Einbringen des endgültigen Ausbaus.2) Recht: vorauswirkende Ankündigung einer bevorstehenden Forderungspfändung. Schon vor Erlass des Pfändungsbeschlusses kann der Pfändungsgläubiger aufgrund eines vollstreckbaren Schuldtitels dem Schuldner (Inhaber der zu pfändenden Forderung) und dem Drittschuldner (dem Schuldner gegenüber an sich leistungspflichtig) durch den Gerichtsvollzieher die Benachrichtigung zustellen lassen, dass die Pfändung bevorsteht. Der Schuldner wird aufgefordert, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten, der Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen. Die Vorpfändung hat die Wirkung eines Arrests, sofern die Pfändung innerhalb eines Monats bewirkt wird (§ 845 ZPO).
Universal-Lexikon. 2012.